Etikettenhilfe für Röstkaffee

Merkblatt: Vorgaben nach LMIV

Diese Checkliste hilft Ihnen beim Aufbau Ihres Vorder- und Rücketiketts. Sie bezieht sich auf vorverpackten, reinen Röstkaffee in ganzen Bohnen oder gemahlen. Für aromatisierte Mischungen, weitere Zutaten oder besondere Werbeaussagen können zusätzliche Vorgaben gelten.

Wichtig: Die Pflichtangaben müssen auf der Verpackung insgesamt vorhanden sein. Sie müssen nicht sämtlich auf der Rückseite stehen. Die endgültige Verantwortung für richtige und vollständige Angaben liegt beim verantwortlichen Lebensmittelunternehmen.

Diese Angaben benötigen Sie in der Regel

  1. Bezeichnung des LebensmittelsZum Beispiel „Röstkaffee“ oder „Kaffee“. Ein Marken- oder Fantasiename ersetzt diese Bezeichnung nicht.
  2. NettofüllmengeZum Beispiel 250 g, 500 g oder 1 kg. Bezeichnung und Nettofüllmenge müssen im selben Sichtfeld erscheinen.
  3. MindesthaltbarkeitsdatumMit „mindestens haltbar bis …“ beziehungsweise „mindestens haltbar bis Ende …“. Das Datum kann bei der Abfüllung aufgebracht werden.
  4. Verantwortliches LebensmittelunternehmenName beziehungsweise Firma und vollständige postalische Anschrift des nach Artikel 8 LMIV verantwortlichen Unternehmens.
  5. AufbewahrungshinweisWenn er für die Haltbarkeit erforderlich ist, zum Beispiel „Kühl, trocken und vor Licht geschützt lagern“.
  6. Los- oder ChargenkennzeichnungGrundsätzlich ist eine Losangabe erforderlich. Sie kann entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mindestens Tag und Monat nennt.

Bei reinem Kaffee

Zutatenverzeichnis: Bei einem Lebensmittel aus nur einer Zutat kann es entfallen, wenn die Bezeichnung die Zutat eindeutig erkennen lässt.

Nährwerttabelle: Ganze oder gemahlene Kaffeebohnen sind von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen.

Herkunft: Für gewöhnlichen Röstkaffee besteht keine pauschale Herkunftspflicht. Eine Angabe kann erforderlich werden, wenn die übrige Gestaltung sonst über den tatsächlichen Ursprung täuschen könnte.

Besondere Fälle

Entkoffeinierter Kaffee: Die Angabe „entkoffeiniert“ muss nach der Kaffeeverordnung in Verbindung mit der Bezeichnung geführt werden.

Aromen oder weitere Zutaten: Dann können Zutatenverzeichnis, Allergenkennzeichnung, Mengenangaben und weitere Pflichtinformationen erforderlich sein.

Werbeaussagen: Gesundheits-, Nährwert-, Bio- und Herkunftsaussagen unterliegen zusätzlichen Regeln und dürfen nicht irreführen.

Lesbarkeit und Onlineverkauf

Amtliche Grundlagen

BMEL: Die wichtigsten Vorgaben der LMIV EUR-Lex: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Kaffeeverordnung Los-Kennzeichnungs-Verordnung
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