Etikettenhilfe für Röstkaffee
Merkblatt: Vorgaben nach LMIV
Diese Checkliste hilft Ihnen beim Aufbau Ihres Vorder- und Rücketiketts. Sie bezieht sich auf vorverpackten, reinen Röstkaffee in ganzen Bohnen oder gemahlen. Für aromatisierte Mischungen, weitere Zutaten oder besondere Werbeaussagen können zusätzliche Vorgaben gelten.
Wichtig: Die Pflichtangaben müssen auf der Verpackung insgesamt vorhanden sein. Sie müssen nicht sämtlich auf der Rückseite stehen. Die endgültige Verantwortung für richtige und vollständige Angaben liegt beim verantwortlichen Lebensmittelunternehmen.
Diese Angaben benötigen Sie in der Regel
- Bezeichnung des LebensmittelsZum Beispiel „Röstkaffee“ oder „Kaffee“. Ein Marken- oder Fantasiename ersetzt diese Bezeichnung nicht.
- NettofüllmengeZum Beispiel 250 g, 500 g oder 1 kg. Bezeichnung und Nettofüllmenge müssen im selben Sichtfeld erscheinen.
- MindesthaltbarkeitsdatumMit „mindestens haltbar bis …“ beziehungsweise „mindestens haltbar bis Ende …“. Das Datum kann bei der Abfüllung aufgebracht werden.
- Verantwortliches LebensmittelunternehmenName beziehungsweise Firma und vollständige postalische Anschrift des nach Artikel 8 LMIV verantwortlichen Unternehmens.
- AufbewahrungshinweisWenn er für die Haltbarkeit erforderlich ist, zum Beispiel „Kühl, trocken und vor Licht geschützt lagern“.
- Los- oder ChargenkennzeichnungGrundsätzlich ist eine Losangabe erforderlich. Sie kann entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mindestens Tag und Monat nennt.
Bei reinem Kaffee
Zutatenverzeichnis: Bei einem Lebensmittel aus nur einer Zutat kann es entfallen, wenn die Bezeichnung die Zutat eindeutig erkennen lässt.
Nährwerttabelle: Ganze oder gemahlene Kaffeebohnen sind von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen.
Herkunft: Für gewöhnlichen Röstkaffee besteht keine pauschale Herkunftspflicht. Eine Angabe kann erforderlich werden, wenn die übrige Gestaltung sonst über den tatsächlichen Ursprung täuschen könnte.
Besondere Fälle
Entkoffeinierter Kaffee: Die Angabe „entkoffeiniert“ muss nach der Kaffeeverordnung in Verbindung mit der Bezeichnung geführt werden.
Aromen oder weitere Zutaten: Dann können Zutatenverzeichnis, Allergenkennzeichnung, Mengenangaben und weitere Pflichtinformationen erforderlich sein.
Werbeaussagen: Gesundheits-, Nährwert-, Bio- und Herkunftsaussagen unterliegen zusätzlichen Regeln und dürfen nicht irreführen.
Lesbarkeit und Onlineverkauf
- Pflichtangaben müssen gut sichtbar, deutlich, gut lesbar und dauerhaft angebracht sein.
- Die x-Höhe der Schrift beträgt grundsätzlich mindestens 1,2 mm; bei Verpackungen mit einer größten Oberfläche unter 80 cm² mindestens 0,9 mm.
- Für den deutschen Markt müssen die Pflichtangaben in deutscher Sprache leicht verständlich sein.
- Beim Onlineverkauf müssen die Pflichtinformationen mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums bereits vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein.
Hinweis: Dieses Merkblatt ist eine allgemeine Arbeitshilfe und keine Rechtsberatung oder behördliche Freigabe. Maßgeblich sind stets das konkrete Produkt, seine Zusammensetzung, Aufmachung und die jeweils geltende Rechtslage.
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